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BFH Urteil v. - II R 58/98 BStBl 2001 II S. 92

Gesetze: BewG § 95 Abs. 1BewG § 103 Abs. 1BewG § 109BewG § 109 aBewG § 136 Nr. 3 Buchst. b i. V. m. Nr. 4 Buchst. a i. d. F des StÄndG 1992UStG § 4 Nr. 9 aUStG § 9 Buchst. a Abs. 1

Maßgeblichkeit der ,,Steuerbilanzwerte'' für die Vermögensaufstellung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen

Leitsatz

Für Stichtage vom bis sind bei bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der KStR 1993 genannten Fälle), eine für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende) Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind die ,,Steuerbilanzwerte'', die sich aus der ,,Steuerbilanz'', d. h. derjenigen Bilanz ergeben, die der (Ertrags-)Besteuerung zu Grunde gelegen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 92
BB 2001 S. 403 Nr. 8
BB 2001 S. 923 Nr. 18
BFH/NV 2001 S. 363 Nr. 3
BFHE S. 238 Nr. 194
DB 2001 S. 629 Nr. 12
DStRE 2001 S. 376 Nr. 7
INF 2001 S. 248 Nr. 8
CAAAA-89084

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