Für die Anerkennung der Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes als außergewöhnliche Belastung ist ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich
Leitsatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit , BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278) sind die Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 94 BB 2001 S. 33 Nr. 1 BFH/NV 2001 S. 238 Nr. 2 BFHE S. 79 Nr. 193 DB 2001 S. 177 Nr. 4 DStRE 2001 S. 131 Nr. 3 FR 2001 S. 87 Nr. 2 MAAAA-89085