Aufwendungen für Fahrten zum Ausbildungsort als besondere Ausbildungskosten
Leitsatz
Wohnt ein in dem Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommenes Kind am auswärtigen Ausbildungsort, können regelmäßig Aufwendungen sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zum Haushalt des Kindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 12 BB 2001 S. 1942 Nr. 38 BB 2001 S. 2251 Nr. 44 BFH/NV 2001 S. 1497 Nr. 11 BFHE S. 159 Nr. 196 BStBl II 2002 S. 12 Nr. 1 DStRE 2001 S. 1217 Nr. 22 FR 2001 S. 1013 Nr. 19 HAAAA-89091