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BFH Urteil v. - VII R 19, 20/00 BStBl 2002 II S. 67

Gesetze: AO 1977 §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2BGB §§ 181, 389, 398GmbHG § 35 Abs. 1GmbHG §§ 60, 66, 70LöschG § 1ZPO § 829

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist hinsichtlich aller bei seiner Zustellung bereits entstandenen Vergütungsansprüche hinreichend bestimmt, auch wenn der letzte betroffene Zeitraum nicht benannt ist. Er ist dahin auszulegen, dass alle bereits entsprechenden Vergütungsansprüche gepfändet werden sollen

Leitsatz

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.

2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.

3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.

4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 67
BB 2001 S. 1942 Nr. 38
BFH/NV 2001 S. 1469 Nr. 11
BFHE S. 516 Nr. 195
EAAAA-89108

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