Bestandskräftige Kindergeldfestsetzung kann rückwirkend mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres aufgehoben werden, wenn sich nach dessen Ablauf ein Überschreiten des Grenzbetrages für Einkünfte und Bezüge des Kindes herausstellt
Leitsatz
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 86 BB 2001 S. 2361 Nr. 46 BFH/NV 2001 S. 1631 Nr. 12 BFHE S. 270 Nr. 196 DB 2001 S. 2632 Nr. 50 DStRE 2002 S. 13 Nr. 1 FR 2001 S. 1235 Nr. 23 DAAAA-89117