Verpflichtung zur Übernahme zukünftiger Erschließungskosten durch den Erwerber gegenüber der Gemeinde beim Verkauf eines noch unerschlossenen Grundstücks ist keine Gegenleistung i. S. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gegenüber dem Veräußerer
Leitsatz
Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches (,,unerschlossen'') zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 93 BB 2001 S. 1566 Nr. 31 BFH/NV 2001 S. 1198 Nr. 9 BFHE S. 452 Nr. 194 BStBl II 2002 S. 93 Nr. 3 DB 2001 S. 1651 Nr. 31 DStR 2001 S. 1247 Nr. 30 DStRE 2001 S. 875 Nr. 16 INF 2001 S. 540 Nr. 17 EAAAA-89121