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BFH Urteil v. - II R 49/01 BStBl 2002 II S. 98

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 2 Abs. 2 Nr. 1GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1BGB § 320BGB § 322BGB § 452

Ein vom Erwerber für die vorzeitige Nutzungsüberlassung des Grundstücks geleistetes Entgelt ist nicht Teil der Gegenleistung

Leitsatz

Überlässt der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige (Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht noch mit ihr identisch ist. Das für die Nutzungsüberlassung gesondert vereinbarte Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung i. S. der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 98
BB 2001 S. 2571 Nr. 50
BB 2002 S. 291 Nr. 6
BFH/NV 2002 S. 130 Nr. 1
BFHE S. 312 Nr. 196
BStBl II 2002 S. 98 Nr. 3
DB 2002 S. 19 Nr. 1
DStRE 2002 S. 108 Nr. 2
KÖSDI 2002 S. 13130 Nr. 1
YAAAA-89123

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