Gesetze: BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2EStG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2InvZulG 1993 § 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1
- Eine in einen Friseursalon nachträglich eingebaute Be- und Entlüftungsanlage kann Betriebsvorrichtung sein - Regal- und Schreibtischkombinationsteile als selbständig bewertbare und nutzungsfähige Wirtschaftsgüter
Leitsatz
1. Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten Elektrogeräten dient, ist Betriebsvorrichtung.
2. Die einzelnen Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden zusammengesetzte Regale stellen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und keine in der jeweiligen Zusammensetzung einheitlichen Wirtschaftsgüter dar. Ob von der Investitionszulagenförderung ausgenommene geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. von § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, bestimmt sich bei den einzelnen Gegenständen, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, im Wesentlichen nach der technischen Abgestimmtheit der Gegenstände aufeinander (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats vom III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 100 BB 2002 S. 137 Nr. 3 BFH/NV 2002 S. 280 Nr. 2 BFHE S. 429 Nr. 196 BStBl II 2002 S. 100 Nr. 3 DB 2002 S. 252 Nr. 5 DStRE 2002 S. 223 Nr. 4 FR 2002 S. 228 Nr. 4 KÖSDI 2002 S. 13157 Nr. 2 KÖSDI 2002 S. 13157 Nr. 2 IAAAA-89124