Eine Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn die eigentliche Unternehmenstätigkeit in der Betriebsstätte innerhalb der gesetzlichen Bindungsfrist eingestellt wird. Eine Ausnahme von der Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Ergebnisse vorzeitig ausscheiden
Leitsatz
1. Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist - zeitlich begrenzt - Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln (Fortführung des Senatsurteils vom III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37).
2. Eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig ausscheiden, nicht hingegen, wenn dies auf einer Fehleinschätzung über ihren rentablen Einsatz im Unternehmen des Investors beruht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 106 BB 2002 S. 294 Nr. 6 BFH/NV 2002 S. 456 Nr. 3 BFHE S. 447 Nr. 196 BStBl II 2002 S. 106 Nr. 3 DB 2002 S. 357 Nr. 7 DStR 2002 S. 212 Nr. 6 DStRE 2002 S. 228 Nr. 4 KÖSDI 2002 S. 13195 Nr. 3 SAAAA-89125