Zweck des Verspätungszuschlags; Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil Veranlagung erst ein Jahr nach Erklärungseingang durchgeführt wurde; Verspätungszuschlagfestsetzung kann innerhalb eines Jahres nach Erlass des Steuerbescheids nachgeholt werden
Leitsatz
1. Der Verspätungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Prävention.
2. Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung. Der Umstand, ob durch die verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft gestört worden ist, kann aber im Rahmen der Ermessensausübung als eines von mehreren anderen Kriterien angemessen berücksichtigt werden.
3. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann binnen Jahresfrist nachgeholt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 124 BB 2002 S. 137 Nr. 3 BB 2002 S. 664 Nr. 13 BFH/NV 2002 S. 238 Nr. 2 BFHE S. 408 Nr. 196 DStR 2002 S. 80 Nr. 3 DStRE 2002 S. 188 Nr. 3 XAAAA-89132