Die nach einem Gesamtplan gesteuerte Aufnahme und Vergabe von Berlin-Darlehen ist nicht als missbräuchliches ,,Hin- und Rückzahlen'' anzusehen. Die Organisation der Darlehensaufnahme und -vergabe innerhalb einer Unternehmensgruppe durch den Initiator ist als ,,Service'' zu werten, der dem Begünstigungszweck des § 17 BerlinFG nicht entgegensteht
Leitsatz
1. Eine begünstigungsschädliche Rückzahlung i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG setzt voraus, dass die Darlehensvaluta in das Vermögen des Darlehensgebers zurückgelangt sind (Anschluss an , BFHE 171, 173, BStBl II 1993, 404).
2. Finanziert ein Wohnungsbauunternehmen ein Bauvorhaben in Berlin mittels Eigenkapitals und durch Inanspruchnahme eines steuerbegünstigten Berlin-Darlehens, ist es nicht durch § 42 AO 1977 gehindert, seinerseits mit steuerlicher Wirkung einem anderen Bauherren ein - fremdfinanziertes - Berlin-Darlehen zur Förderung des Berliner Wohnungsbaus zu vergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Wohnungsunternehmen und der andere Bauherr (Darlehensgeber und Darlehensnehmer) derselben Unternehmensgruppe angehören und Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe durch einen gemeinsamen Gesellschafter (Komplementär) organisiert werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 126 BB 2002 S. 1030 Nr. 20 BB 2002 S. 450 Nr. 9 BFH/NV 2001 S. 1228 Nr. 10 BFH/NV 2002 S. 387 BFH/NV 2002 S. 387 Nr. 3 BFHE S. 414 Nr. 196 DB 2002 S. 619 Nr. 12 DStRE 2002 S. 447 Nr. 7 KÖSDI 2002 S. 13192 Nr. 3 HAAAA-89133