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BFH Urteil v. - IV R 13/00 BStBl 2002 II S. 147

Gesetze: EStG § 13 a Abs. 1 Satz 2GG Art. 3 Abs. 1

Eine Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen zur Durchschnittssatzgewinnermittlung auf wissentlich falsche Steuererklärungen zurückzuführen sind

Leitsatz

Hat das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln.

Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das FA zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 147
BB 2002 S. 345 Nr. 7
BFH/NV 2002 S. 433 Nr. 3
BFHE S. 223 Nr. 197
DB 2002 S. 299 Nr. 6
DStRE 2002 S. 209 Nr. 4
FR 2002 S. 353 Nr. 6
INF 2002 S. 312 Nr. 10
KÖSDI 2002 S. 13192 Nr. 3
MAAAA-89140

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