Mittelbare Anteilsvereinigung bei Beherrschung eigener Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft haltenden KG durch ein herrschendes zusammen mit einem abhängigen Unternehmen
Leitsatz
1. Die Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an der eine Person zu 100 v. H. beteiligt ist, sind dieser wie eigene Anteile zuzurechnen (mittelbare Anteilsvereinigung). Die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft hält, können dem Kommanditisten nicht zugerechnet werden, weil auch der Komplementär, selbst wenn seine Beteiligung nicht mit einem wertmäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen verbunden ist, einen ,,Anteil an der Gesellschaft'' hält.
2. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG umfasst zwar auch den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Personen, doch muss es sich hierbei gemäß dem Wortlaut der Bestimmung um natürliche Personen handeln. Eine Personenhandelsgesellschaft, an der juristische Personen beteiligt sind, ist kein Zusammenschluss natürlicher Personen im Sinne dieser Vorschrift.
3. Eine mittelbare Anteilsvereinigung ist auch dann zu bejahen, wenn eine herrschende Hand zusammen mit einer abhängigen Gesellschaft (i. S. des § 1 Abs. 4 Nr. 2 GrEStG) eine Gesellschaft beherrscht, die wiederum die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 156 BB 2001 S. 2252 Nr. 44 BFH/NV 2001 S. 1672 Nr. 12 BFHE S. 427 Nr. 195 DStR 2001 S. 1793 Nr. 42 DStRE 2001 S. 1170 Nr. 21 INF 2001 S. 764 Nr. 24 KAAAA-89145