Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - II R 66/98 BStBl 2002 II S. 156

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 1GrEStG 1983 § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und b

Mittelbare Anteilsvereinigung bei Beherrschung eigener Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft haltenden KG durch ein herrschendes zusammen mit einem abhängigen Unternehmen

Leitsatz

1. Die Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an der eine Person zu 100 v. H. beteiligt ist, sind dieser wie eigene Anteile zuzurechnen (mittelbare Anteilsvereinigung). Die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft hält, können dem Kommanditisten nicht zugerechnet werden, weil auch der Komplementär, selbst wenn seine Beteiligung nicht mit einem wertmäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen verbunden ist, einen ,,Anteil an der Gesellschaft'' hält.

2. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG umfasst zwar auch den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Personen, doch muss es sich hierbei gemäß dem Wortlaut der Bestimmung um natürliche Personen handeln. Eine Personenhandelsgesellschaft, an der juristische Personen beteiligt sind, ist kein Zusammenschluss natürlicher Personen im Sinne dieser Vorschrift.

3. Eine mittelbare Anteilsvereinigung ist auch dann zu bejahen, wenn eine herrschende Hand zusammen mit einer abhängigen Gesellschaft (i. S. des § 1 Abs. 4 Nr. 2 GrEStG) eine Gesellschaft beherrscht, die wiederum die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 156
BB 2001 S. 2252 Nr. 44
BFH/NV 2001 S. 1672 Nr. 12
BFHE S. 427 Nr. 195
DStR 2001 S. 1793 Nr. 42
DStRE 2001 S. 1170 Nr. 21
INF 2001 S. 764 Nr. 24
KAAAA-89145

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank