Zur finanziellen Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft
Leitsatz
1. Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v. H. der gesamten Stimmrechte betragen.
2. Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 167 BB 2002 S. 287 Nr. 6 BFHE S. 319 Nr. 197 DB 2002 S. 304 Nr. 6 DStR 2002 S. 214 Nr. 6 DStRE 2002 S. 236 Nr. 4 KÖSDI 2002 S. 13202 Nr. 3 UR 2002 S. 127 Nr. 3 VAAAA-89150