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BFH Urteil v. - V R 50/00 BStBl 2002 II S. 167

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2

Zur finanziellen Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Leitsatz

1. Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v. H. der gesamten Stimmrechte betragen.

2. Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 167
BB 2002 S. 287 Nr. 6
BFHE S. 319 Nr. 197
DB 2002 S. 304 Nr. 6
DStR 2002 S. 214 Nr. 6
DStRE 2002 S. 236 Nr. 4
KÖSDI 2002 S. 13202 Nr. 3
UR 2002 S. 127 Nr. 3
VAAAA-89150

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