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BFH Urteil v. - V R 17/99 BStBl 2002 II S. 169

Gesetze: AO 1977 §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. aFGO § 96 Abs. 2GG Art. 103 Abs. 1

Lohnsteuerverkürzung kann ein die Gemeinnützigkeit ausschließender Verstoß gegen die Rechtsordnung sein; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überraschungsentscheidung

Leitsatz

1. Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des , HFR 1963, 407).

2. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte (Überraschungsentscheidung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 169
BB 2002 S. 289 Nr. 6
BFH/NV 2002 S. 395 Nr. 3
BFHE S. 314 Nr. 197
DB 2002 S. 205 Nr. 6
DStR 2002 S. 166 Nr. 5
DStRE 2002 S. 246 Nr. 4
KÖSDI 2002 S. 13191 Nr. 3
UR 2002 S. 138 Nr. 3
FAAAA-89151

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