Lohnsteuerverkürzung kann ein die Gemeinnützigkeit ausschließender Verstoß gegen die Rechtsordnung sein; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überraschungsentscheidung
Leitsatz
1. Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des , HFR 1963, 407).
2. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte (Überraschungsentscheidung).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 169 BB 2002 S. 289 Nr. 6 BFH/NV 2002 S. 395 Nr. 3 BFHE S. 314 Nr. 197 DB 2002 S. 205 Nr. 6 DStR 2002 S. 166 Nr. 5 DStRE 2002 S. 246 Nr. 4 KÖSDI 2002 S. 13191 Nr. 3 UR 2002 S. 138 Nr. 3 FAAAA-89151