Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VI R 5/00 BStBl 2002 II S. 205

Gesetze: EStG 1996 § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 5

Nur Zu- und Abflüsse des gleichen Kalenderjahres wirken sich auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes aus. Auf Kürzungsmonate entfallende Zu- und Abflüsse können außer Betracht bleiben

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zu- und Abflüsse grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu beurteilenden Kalenderjahr anfallen. Das gilt auch für später teilweise zurückgeforderte BAföG-Zuschüsse und bei Überschussrechnung für Umsatzsteuerzahlungen auf Umsätze des Beurteilungsjahres.

2. Zu- und Abflüsse des Beurteilungsjahres können um solche Beträge bereinigt werden, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht (Kürzungsmonate).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 205
BB 2002 S. 345 Nr. 7
BFH/NV 2002 S. 437 Nr. 3
BFHE S. 408 Nr. 197
BStBl II 2002 S. 205 Nr. 5
DB 2002 S. 670 Nr. 13
DStRE 2002 S. 217 Nr. 4
FR 2002 S. 355 Nr. 6
KÖSDI 2002 S. 13233 Nr. 4
IAAAA-89163

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank