1. § 19 GewStDV ist auf Schulden anzuwenden, die dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem Kreditinstitut oder der Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer dienen 2. Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als ,,Dotationskapital'' zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht
Leitsatz
1. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als ,,Dotationskapital'' zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 207 BB 2001 S. 86 Nr. 2 BFH/NV 2001 S. 271 Nr. 2 BFHE S. 144 Nr. 193 BStBl II 2002 S. 207 Nr. 5 DB 2001 S. 310 Nr. 6 DStRE 2001 S. 140 Nr. 3 FR 2001 S. 267 Nr. 5 INF 2001 S. 411 Nr. 13 SAAAA-89164