Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VII R 56/99 BStBl 2002 II S. 214

Gesetze: AO 1977 § 191AO 1977 §§ 268 ff.AO 1977 § 278 Abs. 2 Satz 1AnfG a. F. § 3 Abs. 1 Nr. 4AnfG a. F. § 7

Wechseln zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO zur getrennten Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden Steueranspruch nicht. Weder der auf § 278 Abs. 2 AO gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben

Leitsatz

1. Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977 für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgespalten.

2. Bei aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a. F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO 1977 entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i. S. des § 191 AO 1977. Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung der Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden muss.

3. Wechseln zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO 1977 zur getrennten Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden (Steuer-)Anspruch grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs. 2 AO 1977 gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.

4. Nach Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist indes die Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a. F. i. V. m. § 7 AnfG a. F. fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 innerhalb der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a. F. ergangen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 214
BB 2002 S. 2106 Nr. 41
BFH/NV 2002 S. 567 Nr. 4
BFHE S. 19 Nr. 197
BStBl II 2002 S. 214 Nr. 6
DB 2002 S. 619 Nr. 12
DStRE 2002 S. 529 Nr. 8
KÖSDI 2002 S. 13239 Nr. 4
MAAAA-89166

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank