Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei einem Bewirtschaftungsvertrag entscheidend, ob es sich um einen verdeckten Kaufvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag handelt
Leitsatz
1. Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Eigentümer und Winzer) nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen.
2. Erzielt eine Weinbau betreibende Personengesellschaft auf Grund eines Dienstleistungsvertrags gewerbliche Einkünfte, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu Grunde liegende Abfärbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 221 BB 2002 S. 712 Nr. 14 BFH/NV 2002 S. 573 Nr. 4 BFHE S. 400 Nr. 197 DB 2002 S. 977 Nr. 19 DStRE 2002 S. 411 Nr. 7 FR 2002 S. 536 Nr. 9 INF 2002 S. 312 Nr. 10 KÖSDI 2002 S. 13232 Nr. 4 WAAAA-89167