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BFH Urteil v. - IV R 9/01 BStBl 2002 II S. 269

Gesetze: AO 1977 § 193 Abs. 1BpO 2000 § 4 Abs. 2GG Art. 3 Abs. 1

- Anschlussprüfung bei Großbetrieben grundsätzlich rechtmäßig <P> - Unterschiedliche Prüfungshäufigkeit in den Größenklassen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz <P> - Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für die Einordnung in Größenklassen

Leitsatz

1. Die Anordnung einer sog. Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i. S. des § 193 Abs. 1 AO 1977 (Anschluss an , BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721).

2. Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG).

3. Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für unterschiedliche Maßstäbe zur Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei prüfungsrelevanten Größenklassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 269
BB 2002 S. 822 Nr. 16
BFH/NV 2002 S. 696 Nr. 5
BFHE S. 16 Nr. 198
BStBl II 2002 S. 269 Nr. 9
DB 2002 S. 825 Nr. 16
INF 2002 S. 378 Nr. 12
KÖSDI 2002 S. 13310 Nr. 6
WAAAA-89180

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