- Anschlussprüfung bei Großbetrieben grundsätzlich rechtmäßig <P>
- Unterschiedliche Prüfungshäufigkeit in den Größenklassen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz
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- Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für die Einordnung in Größenklassen
Leitsatz
1. Die Anordnung einer sog. Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i. S. des § 193 Abs. 1 AO 1977 (Anschluss an , BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721).
2. Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für unterschiedliche Maßstäbe zur Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei prüfungsrelevanten Größenklassen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 269 BB 2002 S. 822 Nr. 16 BFH/NV 2002 S. 696 Nr. 5 BFHE S. 16 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 269 Nr. 9 DB 2002 S. 825 Nr. 16 INF 2002 S. 378 Nr. 12 KÖSDI 2002 S. 13310 Nr. 6 WAAAA-89180