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BFH Urteil v. - IV R 81/99 BStBl 2002 II S. 276

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Bei einer typischerweise auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichteten Tätigkeit ist Gewinnerzielungsabsicht widerlegt, wenn Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden

Leitsatz

Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten - hier bei der Tätigkeit als Steuerberater - müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 276
BB 2001 S. 1723 Nr. 34
BFH/NV 2001 S. 1331
BFH/NV 2001 S. 1331 Nr. 10
BFHE S. 382 Nr. 195
BStBl II 2002 S. 276 Nr. 9
DB 2001 S. 1807 Nr. 34
DStRE 2001 S. 1089 Nr. 20
FR 2001 S. 1008 Nr. 19
INF 2001 S. 603 Nr. 19
AAAAA-89183

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