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BFH Urteil v. - VI R 125/00 BStBl 2002 II S. 296

Gesetze: EStG § 31 Satz 3EStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 52 Abs. 62EStG § 67 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4AO 1977 § 171 Abs. 10AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Satz 2AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1FGO § 40 Abs. 1

1. Die Vorschriften der §§ 173 ff. AO 1977 finden auf einen Aufhebungsbescheid zum Kindergeld Anwendung <P> 2. Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar

Leitsatz

1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

2. Auf einen derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff. AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden entsprechende Anwendung.

3. Einem - neuerlichen - Antrag i. S. des § 67 EStG auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, steht die Bestandskraft entgegen.

4. Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar.

5. Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln.

6. Nimmt das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden Aufwendungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 296
BB 2002 S. 294 Nr. 6
BFH/NV 2002 S. 392 Nr. 3
BFHE S. 387 Nr. 197
BStBl II 2002 S. 296 Nr. 9
DStR 2002 S. 169 Nr. 5
DStRE 2002 S. 223 Nr. 4
FR 2002 S. 356 Nr. 6
ZAAAA-89192

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