Eine Überprogression, die sich bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Folge von Schenkungen ergibt, ist zu korrigieren
Leitsatz
1. Vorerwerbe außerhalb des für den letzten (nunmehr zu beurteilenden) Erwerb maßgeblichen Zehnjahreszeitraums dürfen bei dessen Besteuerung die Progressionshöhe nicht beeinflussen. Hat bei der Besteuerung des Mittelglieds einer Folge von Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre hinzieht, die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb einen Progressionssprung bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs bei der Besteuerung des ersten Erwerbs, der mit dem Vorerwerb aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber noch mit dem Mittelglied der Schenkungsfolge, zu einer Überprogression, die zu korrigieren ist (Bestätigung von , BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220).
2. Die Korrektur der Überprogression ist nicht auf die Höhe des auf die jeweils letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt (Abweichung von BFH-Urteil in BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220).
3. Die Korrektur der Überprogression hat bei der Besteuerung des ersten Erwerbs stattzufinden, der mit den Vorerwerben aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist. Die Festsetzung einer negativen Steuer ist ausgeschlossen. Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag kann bei einem ggf. nachfolgenden Erwerb berücksichtigt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 316 BB 2002 S. 2166 Nr. 42 BB 2002 S. 822 Nr. 16 BFH/NV 2002 S. 723 Nr. 5 BFHE S. 280 Nr. 197 BStBl II 2002 S. 316 Nr. 9 DStR 2002 S. 630 Nr. 15 DStRE 2002 S. 522 Nr. 8 FR 2002 S. 688 Nr. 12 KÖSDI 2002 S. 13271 Nr. 5 KAAAA-89200