Einheitsbewertung eines Grundstücks für Bank- und Kreditinstitute im Sachwertverfahren
Leitsatz
1. Die für die Bewertung im Ertragswertverfahren notwendige Anzahl vermieteter Objekte einer bestimmten Gruppe von Grundstücken muss zum Hauptfeststellungszeitpunkt vorhanden gewesen sein.
2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind dann erfüllt, wenn ein Geschäftsgrundstück so gestaltet ist, dass es zu den Zwecken der in Frage stehenden Gruppe von Geschäftsgrundstücken, für die eine übliche Miete nicht geschätzt werden kann, objektiv verwendbar ist. Ein im Sachwertverfahren zu bewertendes Grundstück für Bank- und Kreditinstitute liegt demnach dann vor, wenn das Grundstück objektiv so gestaltet ist, dass es zur Abwicklung des üblichen Bankgeschäfts mit Kunden verwendet werden kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 378 BB 2002 S. 1191 Nr. 23 BFH/NV 2002 S. 964 Nr. 7 BFHE S. 146 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 378 Nr. 11 DB 2002 S. 1250 Nr. 24 DStRE 2002 S. 840 Nr. 13 INF 2002 S. 473 Nr. 15 GAAAA-89223