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BFH Urteil v. - X R 29/00 BStBl 2002 II S. 380

Gesetze: EStG § 10e Abs. 5 a, 6

1. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10e EStG bei Einräumung eines Wohnrechts <P> 2. Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG auch bei Überschreiten der Einkunftsgrenzen

Leitsatz

1. Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die Ehefrau die Wohnung auch dann zu ,,eigenen'' Wohnzwecken i. S. des § 10e EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat.

2. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze des § 10e Abs. 5 a EStG nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 380
BB 2001 S. 2360 Nr. 46
BFH/NV 2001 S. 1658 Nr. 12
BFHE S. 527 Nr. 196
BStBl II 2002 S. 380 Nr. 11
DB 2001 S. 2378 Nr. 45
DStRE 2002 S. 139 Nr. 3
FR 2001 S. 1295 Nr. 24
INF 2001 S. 763 Nr. 24
KÖSDI 2002 S. 13125 Nr. 1
QAAAA-89224

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