1. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10e EStG bei Einräumung eines Wohnrechts <P>
2. Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG auch bei Überschreiten der Einkunftsgrenzen
Leitsatz
1. Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die Ehefrau die Wohnung auch dann zu ,,eigenen'' Wohnzwecken i. S. des § 10e EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat.
2. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze des § 10e Abs. 5 a EStG nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 380 BB 2001 S. 2360 Nr. 46 BFH/NV 2001 S. 1658 Nr. 12 BFHE S. 527 Nr. 196 BStBl II 2002 S. 380 Nr. 11 DB 2001 S. 2378 Nr. 45 DStRE 2002 S. 139 Nr. 3 FR 2001 S. 1295 Nr. 24 INF 2001 S. 763 Nr. 24 KÖSDI 2002 S. 13125 Nr. 1 QAAAA-89224