Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit zur Erlangung eines Umgangsrechts mit den eigenen Kindern können außergewöhnliche Belastung sein
Leitsatz
1. Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.
2. Die Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 382 BB 2002 S. 1085 Nr. 21 BFH/NV 2002 S. 634 Nr. 5 BFH/NV 2002 S. 841 Nr. 6 BFHE S. 94 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 382 Nr. 11 DB 2002 S. 1137 Nr. 22 DStRE 2002 S. 756 Nr. 12 FR 2002 S. 740 Nr. 13 KÖSDI 2002 S. 13306 Nr. 6 AAAAA-89225