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BFH Urteil v. - VII R 18/01 BStBl 2002 II S. 398

Gesetze: KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und e

Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Pkw nach Schadstoffemissionen und Hubraum verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i. d. F. des KraftStÄndG 1997) ist grundsätzlich verfassungsgemäß.

2. Trotz der durch unterschiedliche Anforderungen an die Abgasemissionen nicht gerechtfertigten Differenzierung der Steuersätze für Dieselfahrzeuge mit mehr als 2 000 ccm Hubraum einerseits und mit bis zu 2 000 ccm Hubraum andererseits können Halter solcher kleinerer Dieselfahrzeuge eine gleiche steuerliche Begünstigung wie die Halter großer Dieselfahrzeuge nicht verlangen.

3. Unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist es nicht willkürlich, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln.

4. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist nicht wegen Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Stufen der Steuerstaffel nichtig.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 398
BB 2002 S. 1138 Nr. 22
BB 2002 S. 2540 Nr. 49
BFH/NV 2002 S. 875 Nr. 6
BFHE S. 155 Nr. 198
BStBl II 2002 S. 398 Nr. 11
DB 2002 S. 1198 Nr. 23
DStRE 2002 S. 779 Nr. 12
LAAAA-89230

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