Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Pkw nach Schadstoffemissionen und Hubraum verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i. d. F. des KraftStÄndG 1997) ist grundsätzlich verfassungsgemäß.
2. Trotz der durch unterschiedliche Anforderungen an die Abgasemissionen nicht gerechtfertigten Differenzierung der Steuersätze für Dieselfahrzeuge mit mehr als 2 000 ccm Hubraum einerseits und mit bis zu 2 000 ccm Hubraum andererseits können Halter solcher kleinerer Dieselfahrzeuge eine gleiche steuerliche Begünstigung wie die Halter großer Dieselfahrzeuge nicht verlangen.
3. Unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist es nicht willkürlich, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist nicht wegen Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Stufen der Steuerstaffel nichtig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 398 BB 2002 S. 1138 Nr. 22 BB 2002 S. 2540 Nr. 49 BFH/NV 2002 S. 875 Nr. 6 BFHE S. 155 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 398 Nr. 11 DB 2002 S. 1198 Nr. 23 DStRE 2002 S. 779 Nr. 12 LAAAA-89230