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BFH Urteil v. - VII R 33/01 BStBl 2002 II S. 447

Gesetze: MOG § 1 Abs. 2 Nr. 3MOG § 12BGB § 812AO 1977 § 37 Abs. 2AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 47AO 1977 § 125 Abs. 1AO 1977 § 150 Abs. 1 Satz 2AO 1977 § 164 Abs. 2 und 4AO 1977 § 168 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2AO 1977 § 218 Abs. 2 Satz 2AO 1977 § 220 Abs. 2AO 1977 § 228AO 1977 § 229 Abs. 1AO 1977 § 232EGAO 1977 Art. 97aEGAO 1977 § 2 Nr. 5GetrMVAV § 6 Abs. 1GetrMVAV § 32Mitverantwortungsabgabe Verfügung Nr. 2

Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs für eine nach dem Beitritt der DDR angemeldete und gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe nach § 37 Abs. 2 AO

Leitsatz

1. Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977.

2. Eine etwa in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen Einfluss.

3. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.

4. Zur Verjährung eines Erstattungsanspruchs.

5. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine Geltendmachung steht nicht zur Disposition der Behörde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 447
BB 2002 S. 982 Nr. 19
BFH/NV 2002 S. 827 Nr. 6
BFHE S. 569 Nr. 197
BStBl II 2002 S. 447 Nr. 13
DStRE 2002 S. 724 Nr. 11
WAAAA-89248

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