Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs für eine nach dem Beitritt der DDR angemeldete und gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe nach § 37 Abs. 2 AO
Leitsatz
1. Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977.
2. Eine etwa in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen Einfluss.
3. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.
4. Zur Verjährung eines Erstattungsanspruchs.
5. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine Geltendmachung steht nicht zur Disposition der Behörde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 447 BB 2002 S. 982 Nr. 19 BFH/NV 2002 S. 827 Nr. 6 BFHE S. 569 Nr. 197 BStBl II 2002 S. 447 Nr. 13 DStRE 2002 S. 724 Nr. 11 WAAAA-89248