Bei Schenkung einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an das Kind des Mitunternehmers kann eine quotale Gewinnbeteiligung auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn dies zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 v. H. des Wertes der Unterbeteiligung führt
Leitsatz
Hat ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10 v. H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt, dann kann die für die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v. H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 v. H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 460 BB 2001 S. 2561 Nr. 50 BFH/NV 2002 S. 113 Nr. 1 BFHE S. 43 Nr. 197 BStBl II 2002 S. 460 Nr. 13 DB 2001 S. 2689 Nr. 51 DStR 2001 S. 2108 Nr. 49 DStRE 2002 S. 7 Nr. 1 FR 2002 S. 151 Nr. 3 INF 2002 S. 57 Nr. 2 RAAAA-89254