Bei einer vor 1992 vorgenommenen verdeckten Einlage einer bislang im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung zu erhöhen
Leitsatz
Hat ein Gesellschafter seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu erhöhen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 463 BB 2002 S. 605 Nr. 12 BFH/NV 2002 S. 583 Nr. 4 BFHE S. 491 Nr. 197 BStBl II 2002 S. 463 Nr. 13 DB 2002 S. 614 Nr. 12 DStRE 2002 S. 488 Nr. 8 FR 2002 S. 585 Nr. 10 INF 2002 S. 313 Nr. 10 KÖSDI 2002 S. 13228 Nr. 4 BAAAA-89255