- § 7 c EStG erfasst alle mit der Fertigstellung einer Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen. Daher sind derartige Aufwendungen dem Grunde nach auch dann gem. § 7 c EStG begünstigt, soweit sie den Betrag von 60 000 DM übersteigen - Erhöhte Absetzungen nach § 7 c EStG und § 82 a EStDV können gem. § 7 a Abs. 5 EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden
Leitsatz
1. Von der Begünstigung des § 7 c EStG werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen dem Grunde nach auch dann solche i. S. des § 7 c EStG, wenn sie die Höchstbemessungsgrundlage des § 7 c Abs. 3 Satz 1 EStG übersteigen.
2. Entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Eigentumswohnung Aufwendungen für die Installation einer Heizungsanlage, die für sich gesehen nach § 82 a EStDV begünstigt wären, können erhöhte Absetzungen nach § 7 c EStG und nach § 82 a EStDV wegen des Kumulationsverbots gemäß § 7 a Abs. 5 EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 472 BB 2002 S. 1410 Nr. 27 BFH/NV 2002 S. 1079 Nr. 8 BFHE S. 432 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 472 Nr. 13 DB 2002 S. 1535 Nr. 30 DStRE 2002 S. 921 Nr. 15 FR 2002 S. 940 Nr. 17 KÖSDI 2002 S. 13414 Nr. 9 FAAAA-89258