Eine aus einem Kameramann und einem Tontechniker bestehende Personengesellschaft erzielt als Bildberichterstatter freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Geben sie teilweise Aufträge weiter, ohne auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie insgesamt gewerblich tätig
Leitsatz
1. Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.
2. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 478 BB 2001 S. 866 Nr. 17 BFH/NV 2001 S. 858 Nr. 6 BFHE S. 206 Nr. 194 BStBl II 2002 S. 478 Nr. 13 DStRE 2001 S. 577 Nr. 11 FR 2001 S. 537 Nr. 10 INF 2001 S. 347 Nr. 11 WAAAA-89261