Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VI R 39/00 BStBl 2002 II S. 481

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c, Abs. 4 Satz 2

Bei einem nach Abschluss einer Ausbildung vollzeiterwerbstätigen Kind liegt weder eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten noch ein Mangel eines Ausbildungsplatzes vor

Leitsatz

1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt.

2. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

3. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 481
BB 2002 S. 136 Nr. 3
BFH/NV 2002 S. 260 Nr. 2
BFHE S. 92 Nr. 197
BStBl II 2002 S. 481 Nr. 13
DStRE 2002 S. 271 Nr. 5
FR 2002 S. 221 Nr. 4
KÖSDI 2002 S. 13161 Nr. 2
QAAAA-89263

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank