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BFH Urteil v. - I B 34/00 BStBl 2002 II S. 490

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2KStG § 8 b Abs. 2EStG § 5 Abs. 1EStG § 17 Abs. 2 Satz 1

- Bei einer Kapitalgesellschaft ermittelt sich der Gewinn aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung nach § 8 KStG i. V. mit § 5 EStG - Richtlinienanweisung, nach der als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Teile eines Veräußerungsgewinns nicht unter § 8b Abs. 2 KStG a. F. fallen, möglicherweise nicht mit KStG vereinbar

Leitsatz

1. Erzielt eine nach deutschem Recht gegründete und hier unbeschränkt steuerpflichtige GmbH einen Beteiligungsveräußerungsgewinn, so ist derselbe nach § 8 Abs. 1 und 2 KStG i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG und nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Anweisung in Abschn. 41 Abs. 5 Satz 5 KStR 1995, wonach Teile des Veräußerungsgewinns, die als vGA zu behandeln sind, nicht unter die Rechtsfolge des § 8 b Abs. 2 KStG fallen, dem geltenden Recht entspricht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 490
BB 2000 S. 2031 Nr. 40
BFH/NV 2000 S. 1430 Nr. 11
BStBl II 2002 S. 490 Nr. 13
DB 2000 S. 1940 Nr. 39
DStR 2000 S. 1687 Nr. 40
DStRE 2000 S. 1154 Nr. 21
FR 2000 S. 1135 Nr. 21
EAAAA-89267

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