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BFH Urteil v. - XI R 51/00 BStBl 2002 II S. 516

Gesetze: EStG §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. aEStG § 24 Nr. 2EStG § 34

Zum Vorliegen einer Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Leitsatz

1. Erhält ein Arbeitnehmer, der als Spitzenkandidat seiner Partei für eine Parlamentswahl kandidiert hat, für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist diese Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn sein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fordert, weil der Steuerpflichtige ein Regierungsamt übernimmt.

2. Eine Abfindung ist insoweit keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, als sie einen künftig entstehenden Pensionsanspruch in kapitalisierter Form abgilt.

3. Erhöht der Arbeitgeber im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesagte monatliche Pension, so steht dies der tarifbegünstigten Besteuerung der Einmalabfindung nicht entgegen (Bestätigung der Tz. 6 ff. des , BStBl I 1998, 1512).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 516
BB 2002 S. 1470 Nr. 28
BFH/NV 2002 S. 1080 Nr. 8
BFHE S. 468 Nr. 198
BStBl II 2002 S. 516 Nr. 14
DB 2002 S. 1637 Nr. 32
DStRE 2002 S. 947 Nr. 15
FR 2002 S. 1006 Nr. 18
KÖSDI 2002 S. 13377 Nr. 8
TAAAA-89275

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