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BFH Urteil v. - VIII R 8/01 BStBl 2002 II S. 532

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. aEStG § 24 Nr. 2AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Überschreitet das Entgelt für einen gewinn- oder umsatzabhängig veräußerten Mitunternehmeranteil in der Summe das Schlusskapitalkonto zzgl. Veräußerungskosten, sind insoweit nachträgliche Betriebseinnahmen zu erfassen. Hierüber ist nicht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden

Leitsatz

1. Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das - ggf. um Einmalleistungen gekürzte - Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 532
BB 2002 S. 1527 Nr. 30
BFH/NV 2002 S. 1101 Nr. 8
BFHE S. 198 Nr. 199
BStBl II 2002 S. 532 Nr. 14
DB 2002 S. 1479 Nr. 29
DStRE 2002 S. 928 Nr. 15
FR 2002 S. 877 Nr. 16
INF 2002 S. 541 Nr. 17
KÖSDI 2002 S. 13372 Nr. 8
OAAAA-89281

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