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BFH Urteil v. - III R 27/98 BStBl 2002 II S. 537

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1EStG § 7 Abs. 1 und 4EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1EStG 1987 § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1GewStG § 7

Grundstücke, die im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels Umlaufvermögen darstellten, später aber eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung werden, werden unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) des Besitzunternehmens

Leitsatz

Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude - anteilig - unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 537
BB 2001 S. 2258 Nr. 44
BB 2002 S. 550 Nr. 11
BFH/NV 2001 S. 1641 Nr. 12
BFHE S. 59 Nr. 196
BStBl II 2002 S. 537 Nr. 14
DB 2001 S. 2525 Nr. 48
DStRE 2001 S. 1258 Nr. 23
FR 2001 S. 1169 Nr. 22
YAAAA-89282

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