- Die Einordnung eines Betriebs durch das Statistische Landesamt entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, ist vom Finanzamt zu übernehmen, soweit sie nicht offensichtlich falsch ist - Ein Betrieb kann auch dann zum verarbeitenden Gewerbe gehören, wenn er die von ihm entwickelten Produkte von Subunternehmern herstellen lässt. Der Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht dabei nicht entgegen, dass der Betrieb im Gründungsjahr noch keine Umsätze aus dieser Tätigkeit erzielt hat - Bei längerfristiger Verpachtung kommt eine erhöhte Investitionszulage nur in Betracht, wenn auch der Pachtbetrieb die Voraussetzungen hierfür erfüllt
Leitsatz
1. Ordnet das statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig ein, hat das FA diese Einordnung zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Ob die Einordnung durch das statistische Landesamt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder erst später vorgenommen wird, ist unerheblich (Fortführung des Senatsurteils vom III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144).
2. Ein Betrieb, der technische Großanlagen vertreibt, kann auch dann zum verarbeitenden Gewerbe i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 gehören, wenn er die in eigenen Konstruktionsbüros bis zur Fertigungsreife entwickelten Anlagen von Subunternehmern herstellen lässt.
3. Der Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht nicht entgegen, dass das Unternehmen im Gründungsjahr noch keine Umsätze durch die zum verarbeitenden Gewerbe rechnende Tätigkeit erzielt, wenn es schon umfangreiche Investitionen zur Vorbereitung dieser Tätigkeit vornimmt.
4. Für längerfristig verpachtete Wirtschaftsgüter steht dem verpachtenden Betrieb eine erhöhte Investitionszulage nur zu, wenn auch der Pachtbetrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage erfüllt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 545 BB 2002 S. 1528 Nr. 30 BFH/NV 2002 S. 1109 Nr. 8 BFHE S. 169 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 545 Nr. 14 DStRE 2002 S. 959 Nr. 15 FR 2002 S. 950 Nr. 17 KÖSDI 2002 S. 13411 Nr. 9 IAAAA-89283