Zur Umsatzbesteuerung der Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw, der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde; Einbau von Bestandteilen
Leitsatz
1. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.
2. Falls an dem PKW nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des PKW nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung ( C-322 und 323/99, Fischer, Brandenstein).
3. Bestandteile eines PKW sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die
- aufgrund ihres Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die ferner
- zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben.
Nicht dazu gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind.
4. Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen Entnahme eines PKW ist der Restwert des PKW bzw. seiner Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme.
5. Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG in diesen Fällen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 551 BB 2002 S. 34 Nr. 1 BFH/NV 2002 S. 298 Nr. 2 BFHE S. 363 Nr. 196 BStBl II 2002 S. 551 Nr. 14 DB 2002 S. 24 Nr. 1 DStR 2001 S. 2199 Nr. 51 DStRE 2002 S. 43 Nr. 1 KÖSDI 2002 S. 13127 Nr. 1 UR 2002 S. 123 Nr. 3 CAAAA-89285