Gegenüber dem Zessionar entsteht hinsichtlich der an ihn abgetretenen und vom Finanzamt ausgezahlten Vorsteuerüberschüsse ein Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum entfallen ist
Leitsatz
1. Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum entfallen ist.
2. Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168 AO 1977) hat mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168 AO 1977) ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 218 Abs. 1 AO 1977).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 562 BB 2002 S. 1630 Nr. 32 BFH/NV 2002 S. 1205 Nr. 9 BFHE S. 294 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 562 Nr. 15 DStRE 2002 S. 1097 Nr. 17 UR 2002 S. 433 Nr. 9 QAAAA-89289