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BFH Urteil v. - III R 9/98 BStBl 2002 II S. 571

Gesetze: EStG 1981 § 15 Abs. 1 Nr. 1GewStG § 2 Abs. 1GewStDV a. F. § 1 Abs. 1

- Maßgeblich für die Umqualifizierung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit in einen gewerblichen Grundstückshandel sind die vor dem Verkauf entfalteten Aktivitäten des Verkäufers - Jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum ist ein Objekt i. S. der Drei-Objekt-Grenze, auch wenn mehrere Objekte nach Vertragsabschluss baulich zu einem Objekt zusammengefasst werden

Leitsatz

1. Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vermögensverwaltenden in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ist in zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der Kaufverträge von dem Veräußerer entfalteten Aktivitäten anzuknüpfen.

2. Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen Wohnung verpflichtet.

3. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend wieder zu beseitigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 571
BB 2002 S. 1627 Nr. 32
BFH/NV 2002 S. 1233 Nr. 9
BFHE S. 245 Nr. 199
BStBl II 2002 S. 571 Nr. 15
DB 2002 S. 1864 Nr. 36
DStR 2002 S. 1262 Nr. 30
DStRE 2002 S. 1013 Nr. 16
FR 2002 S. 930 Nr. 17
INF 2002 S. 571 Nr. 18
KÖSDI 2002 S. 13374 Nr. 8
RAAAA-89293

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