Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache können als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert
Leitsatz
1. Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
2. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert.
3. Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 579 BB 2002 S. 1470 Nr. 28 BFH/NV 2002 S. 1088 Nr. 8 BFHE S. 563 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 579 Nr. 15 DB 2002 S. 1418 Nr. 27 DStR 2002 S. 1126 Nr. 27 DStRE 2002 S. 863 Nr. 14 FR 2002 S. 894 Nr. 16 INF 2002 S. 540 Nr. 17 KÖSDI 2002 S. 13376 Nr. 8 VAAAA-89296