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BFH Urteil v. - IV B 29/01 BStBl 2002 II S. 581

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3FGO a. F. und n. F. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 22. FGOÄndG Art. 4 und Art. 6

Keine grundsätzliche Bedeutung der für die Eigenverantwortlichkeit maßgebenden Frage einer exakten Bestimmung der zulässigen Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl der bearbeiteten Aufträge; Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Nichtzulassungsbeschwerde gegen vor dem zugestelltes Urteil

Leitsatz

1. Die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein könnten, ist durch die Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass es solche Grenzen nicht gibt.

2. Die widersprüchliche Gesetzeslage, wonach für die Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und der Begründetheit eines Zulassungsgrundes andererseits bei vor dem verkündeten oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellten Urteilen unterschiedliche Fassungen des § 115 Abs. 2 FGO maßgebend sind, führt nicht dazu, in solchen Fällen hinsichtlich der neuen Zulassungsgründe (hier § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n. F.) auf Darlegungserfordernisse völlig zu verzichten. Insoweit sind jedenfalls Mindestanforderungen an die Darlegung zu stellen, auch wenn diese sich nicht unmittelbar auf die neuen Zulassungsgründe beziehen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 581
BB 2002 S. 1529 Nr. 30
BFH/NV 2002 S. 1108 Nr. 8
BFHE S. 316 Nr. 198
BStBl II 2002 S. 581 Nr. 15
DB 2002 S. 1745 Nr. 34
DStRE 2002 S. 1015 Nr. 16
FR 2002 S. 1125 Nr. 20
KÖSDI 2002 S. 13374 Nr. 8
KÖSDI 2002 S. 13382 Nr. 8
FAAAA-89297

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