Arbeitnehmer i. S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer ist eine Umrechnung auf Vollzeitkräfte vorzunehmen
Leitsatz
Arbeitnehmer i. S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 589 BB 2002 S. 345 Nr. 7 BFH/NV 2002 S. 396 Nr. 3 BFHE S. 422 Nr. 196 BStBl II 2002 S. 589 Nr. 16 DB 2002 S. 406 Nr. 8 DStRE 2002 S. 288 Nr. 5 INF 2002 S. 187 Nr. 6 SAAAA-89300