Die unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen der
Ruhestandsbeamten gegenüber Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
ist ab dem Veranlagungsjahr 1996 mit dem Gleichheitssatz unvereinbar
Leitsatz
1. Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach §
19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86,
369).
2. Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den
rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist
neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß
an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands
erforderlich.
3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die
Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so
aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 618 BFH/NV-Beilage 2002 S. 60 Nr. 1 BStBl II 2002 S. 618 Nr. 16 DB 2002 S. 557 Nr. 11 DStR 2002 S. 443 Nr. 11 DStRE 2002 S. 349 Nr. 6 FR 2002 S. 391 Nr. 7 INF 2002 S. 253 Nr. 8 KÖSDI 2002 S. 13226 Nr. 4 QAAAA-89305