Erteilung einer Pensionszusage rund ein Jahr nach Gründung der GmbH führt im Einzelfall nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer bisher leitender Angestellter des Unternehmens war, dessen Betrieb die GmbH ,,aufgekauft'' hat
Leitsatz
1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten ,,aufgekauft'' und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (Anschluss an die , BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318; vom I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384; vom I R 10/99, BFH/NV 2000, 225).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 670 BB 2002 S. 1999 Nr. 39 BFH/NV 2002 S. 1401 Nr. 10 BFHE S. 144 Nr. 199 BStBl II 2002 S. 670 Nr. 17 DB 2002 S. 1973 Nr. 38 DStR 2002 S. 1614 Nr. 38 DStRE 2002 S. 1190 Nr. 19 FR 2002 S. 1178 Nr. 21 INF 2002 S. 638 Nr. 20 KÖSDI 2002 S. 13455 Nr. 10 FAAAA-89313