1. Die Doppelfunktion des Verspätungszuschlags als Sanktion einer Pflichtverletzung und als in die Zukunft gerichtete Prävention kann bei der Bemessung dieses Druckmittels in unterschiedlichem Maße von Bedeutung sein. Jedenfalls wird die verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht dadurch entschuldbar, dass das FA seinerseits die Steuerfestsetzung dann nicht zeitnah (nach Eingang der Erklärung) durchführt.
2. Ein Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden. Beruht die Erstattung jedoch auf einer Steuerfestsetzung von Null (DM/Euro), so ist dieses Druckmittel von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 679 BB 2002 S. 2058 Nr. 40 BFH/NV 2002 S. 1507 Nr. 11 BFHE S. 399 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 679 Nr. 18 DB 2002 S. 2029 Nr. 39 DStRE 2002 S. 1265 Nr. 20 JAAAA-89316