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BFH Urteil v. - IV R 19/00 BStBl 2002 II S. 692

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3EStG AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1EStG BJagdG §§ 7, 11 Abs. 1

Leitsatz

1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.

2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 692
BB 2002 S. 2058 Nr. 40
BFH/NV 2002 S. 1513 Nr. 11
BFHE S. 266 Nr. 199
BStBl II 2002 S. 692 Nr. 18
DB 2002 S. 2087 Nr. 40
DStRE 2002 S. 1300 Nr. 21
FR 2003 S. 42 Nr. 1
INF 2002 S. 700 Nr. 22
KÖSDI 2002 S. 13450 Nr. 10
OAAAA-89323

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