1. Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden. 2. Weisen ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 699 BB 2002 S. 1897 Nr. 37 BFH/NV 2002 S. 1391 Nr. 10 BFHE S. 380 Nr. 199 DB 2002 S. 1869 Nr. 36 DStR 2002 S. 1521 Nr. 36 DStRE 2002 S. 1137 Nr. 18 FR 2002 S. 1075 Nr. 19 INF 2002 S. 667 Nr. 21 KÖSDI 2002 S. 13409 Nr. 9 SAAAA-89326