Bürgschaften eines Gesellschafters einer Besitzpersonengesellschaft für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft gehören zum negativen Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Übernahme zu nicht fremdüblichen Bedingungen erfolgt. Die Inanspruchnahme aus den vorgenannten Bürgschaften führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft, so dass diesbezüglich die Bildung einer Rückstellung möglich ist
Leitsatz
1. Bürgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft übernehmen, können durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und damit zum negativen Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter-Bürgen bei der Besitzpersonengesellschaft gehören, wenn die Übernahme der Bürgschaften zu nicht marktüblichen (fremdüblichen) Bedingungen erfolgt.
2. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen Bürgschaften führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für die zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft. Der Umstand, dass Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche künftigen Aufwendungen gebildet werden dürfen, die zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führen und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind, steht deshalb einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht entgegen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 733 BB 2002 S. 614 Nr. 12 BB 2002 S. 667 Nr. 13 BFH/NV 2002 S. 581 Nr. 4 BFHE S. 483 Nr. 197 BStBl II 2002 S. 733 Nr. 19 DB 2002 S. 612 Nr. 12 DStR 2002 S. 444 Nr. 11 DStRE 2002 S. 345 Nr. 6 FR 2002 S. 522 Nr. 9 INF 2002 S. 282 Nr. 9 KÖSDI 2002 S. 13229 Nr. 4 RAAAA-89335